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Adipositasnetzwerk Rhein-Neckar e.V.

Satzung des Adipositasnetzwerk Rhein-Neckar e.V.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen « Adipositasnetzwerk Rhein-Neckar e.V.». Er hat seinen Sitz in Heidelberg und soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Heidelberg eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Zweck und die Aufgabe des Vereins ist die interdisziplinäre Versorgung von Patienten mit der Diagnose einer Adipositas in der Region Rhein-Neckar.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Schaffung von Strukturen zur Prävention und Therapie von Adipositas in der Rhein-Neckar Region.
Der Verein ist gemeinnützig und nicht selbst wirtschaftlich tätig. Zur Übernahme von Geschäftstätigkeiten kann der Verein Untereinheiten (z.B. GmbH) bilden.

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder des Vereins können grundsätzlich sein Ärztinnen und Ärzte, die in der Region Rhein-Neckar in einer ambulanten Einrichtung selbständig tätig sind oder waren, sowie die Chef- Oberärztinnen und Oberärzte der Kliniken im Rhein-Neckar-Kreis. Darüber hinaus qualifizieren sich weitere Fachgruppen, die im Bereich Versorgung von Patienten mit der Diagnose Adipositas tätig sind, wie z.B. Ernährungsfachkräfte, Psychologen etc. für eine außerordentliche Mitgliedschaft.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 6.1 Stimmberechtigung

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 6.2 Beitritt

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Der Beitritt erfolgt durch einen Aufnahmeantrag an den Vorstand. Dieser prüft die Voraussetzungen und entscheidet über die Aufnahme.

§ 6.3 Pflichten und Beiträge der Mitglieder

Die Mitglieder erkennen mit dem Beitritt die Satzung und die von den Organen des Vereins gefassten Beschlüsse, Regeln und Verträge als für sich verbindlich an.

§ 6.3.1 Mitgliedsbeiträge

Alle Mitglieder sind zur Beitragszahlung gemäß der von der Mitgliederversammlung erlassenen Geschäfts- und Beitragsordnung verpflichtet. Die Beitragszahlung erfolgt durch Bankeinzug.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 6.3.2 Grundsatz des Ehrenamts

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Verein kann den Mitgliedern Auslagenersatz und/oder eine Ehrenamtspauschale im Rahmen der steuerlichen Höchstbeträge zahlen.

§ 6.4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

durch Tod;
durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Kalenderjahresende
durch Ausschluss

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten, Beitragsrückstände von mindestens 1 Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahmen durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen , Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Die Mitgliederversammlung beauftragt den Vorstand, ggf. die Beiräte, mit der Umsetzung ihrer Beschlüsse. Sie kann themenbezogene Arbeitsgruppen bilden und beauftragen.

Im ersten Quartal eines Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tage schriftlich, per email oder per Post unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der

Vorsitzenden
stellvertretenden Vorsitzenden
Kassenwart
3 Beisitzern

Alle Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Vereinsmitglieder sein.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln auf 3 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Beisitzerposten können offen bleiben, wenn sich kein Bewerber findet. Eine Nachwahl innerhalb einer Amtsperiode ist möglich.

Die Vorstandswahl ist geheim abzuhalten, wenn ein Mitglied dies beantragt.

Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand einen Vertreter bestimmen. Die Nachwahl für die verbleibende Amtsperiode findet in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung statt.

Ein Vorstandsmitglied kann von einer formgerecht einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder abgewählt werden. Die Nachwahl für die verbleibende Amtsperiode des Vorstands erfolgt in der gleichen Sitzung.

§ 10 Aufgaben und Rechte des Vorstands

Der Vorstand ist für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er gibt eigene Impulse und entwickelt Konzepte, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Er hält engen Kontakt mit den Beiräten, den Sprechern der Arbeitsgruppen sowie ggf. mit den Vertretern von geschäftlich tätigen Untereinheiten. Er vertritt die Mitgliedschaft nach außen.

Der Vorsitzende, der Stellvertreter oder der Kassenwart vertreten den Verein je einzeln gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Ihre jeweiligen Unterschriften sind für den Verein rechtsverbindlich.

Im Innenverhältnis wird die Vertretungsbefugnis der einzelnen Vorstandsmitglieder auf Geschäfte bis 2.000 € (zweitausend) beschränkt. Über Geschäfte, die diesen Betrag übersteigen, entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.

Der Vorstand kann Beiräte für spezielle Aufgaben, z.B. für die Organisation von Fortbildungen oder zur Führung der Vereinskonten, berufen oder der Mitgliederversammlung zur Berufung vorschlagen. Diese berichten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand kann fachkundige Personen mit der Geschäftsführung beauftragen. Der/die Geschäftsführer(in) erhält eine rechtsgeschäftliche Handlungsvollmacht, die auch die Verantwortlichkeit regelt, und hält engen Kontakt zum Vorstand. Die Organstellung als Vorstand wird nicht übertragen.

Der Kassenwart ist gegenüber der Mitgliederversammlung und dem Vorstand verantwortlich für die ordnungsgemäße Führung der Kasse und ggf. weiteren Vereinsvermögens.

§ 11 Vorstandssitzungen

Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich statt.

Die Einladung zu Vorstandssitzungen samt Tagesordnung ergeht durch den Vorsitzenden per E-mail mindestens 3 Tage im Voraus an die Vorstandsmitglieder, ggf. auch an den Geschäftsführer.

Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

Der Vorstand ist nach formgerechter Einladung beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei Enthaltungen nicht gewertet werden. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen wird ein Protokoll geführt. Den Protokollanten bestimmt jeweils der Vorstand. Der Vorsitzende muss das Protokoll unterschreiben.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands oder von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder. Die Einladung zur Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss 4 Wochen zuvor unter Angabe der Tagesordnung schriftlich an die zuletzt angegebene e-mail- oder Post-Adresse erfolgt sein. Der Nachweis der formgerechten Einladung gilt als geführt, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter in der Mitgliederversammlung versichert, dass er die Einladung gemäß dieser Vorschrift fristgerecht an alle Mitglieder versandt hat.

Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins zu entscheiden hat, ist bei Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit.

Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, muss innerhalb von 4 Wochen mit den gleichen Formvorschriften eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmen beschlussfähig. Darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Diabetes Kinderstiftung Dianio", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Liquidatoren sind, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt, der Vorsitzende und sein Stellvertreter.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der konstituierenden Sitzung des Vereins am 01.10.2014 in Hirschberg beschlossen. Sie tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister am Amtsgericht Heidelberg in Kraft.

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